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90/19/0142•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0142
90/19/0142Verwaltungsgerichtshof02.04.1990
Einwendung der entschiedenen Sache
Z gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. März 1989, Zl. SD 159/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes
a) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zurückgewiesen;
b) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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