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90/19/0175•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0175
90/19/0175Verwaltungsgerichtshof18.06.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation
R gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1989, Zl. I-311.168/FrB/89, betreffend Vollstreckungsaufschub (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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