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90/19/0557•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0557
90/19/0557Verwaltungsgerichtshof04.03.1991
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchteil I richtet, als unbegründet abgewiesen.
b) beschlossen:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil II richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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