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91/02/0006•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0006
91/02/0006Verwaltungsgerichtshof15.05.1991
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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