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91/03/0143•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0143
91/03/0143Verwaltungsgerichtshof27.11.1996
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in Ansehung der Beschwerdeführer A, W, H und M für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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