Verwaltungsgerichtshof 91/03/0143

91/03/0143Verwaltungsgerichtshof27.11.1996

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1996

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird in Ansehung der Beschwerdeführer A, W, H und M für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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