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91/05/0210•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0210
91/05/0210Verwaltungsgerichtshof08.03.1994
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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