Verwaltungsgerichtshof 91/05/0210

91/05/0210Verwaltungsgerichtshof08.03.1994

Regest

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1994

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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