Verwaltungsgerichtshof 91/07/0039

91/07/0039Verwaltungsgerichtshof07.05.1991

Regest

Beteiligter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1991

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweitbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

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