Verwaltungsgerichtshof 91/07/0048

91/07/0048Verwaltungsgerichtshof21.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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