Verwaltungsgerichtshof 91/08/0019

91/08/0019Verwaltungsgerichtshof30.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/08/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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