Verwaltungsgerichtshof 91/10/0131

91/10/0131Verwaltungsgerichtshof06.05.1996

Regest

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1996

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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