Verwaltungsgerichtshof 91/10/0230

91/10/0230Verwaltungsgerichtshof04.11.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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