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91/10/0236•Verwaltungsgerichtshof 91/10/0236
91/10/0236Verwaltungsgerichtshof21.02.1994
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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