Verwaltungsgerichtshof 91/14/0079

91/14/0079Verwaltungsgerichtshof08.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/14/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1994

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- (insgesamt sohin S 9.105,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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