Verwaltungsgerichtshof 91/18/0014

91/18/0014Verwaltungsgerichtshof26.04.1991

Regest

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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