Verwaltungsgerichtshof 92/03/0036

92/03/0036Verwaltungsgerichtshof16.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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