Verwaltungsgerichtshof 92/03/0086

92/03/0086Verwaltungsgerichtshof15.05.1996

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1996

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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