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92/06/0253•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0253
92/06/0253Verwaltungsgerichtshof17.02.1994
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als
a) die Einräumung auch der Dienstbarkeit der Entnahme sowie Verwendung des bei der Errichtung dieses Tunnels anfallenden Ausbruchmateriales bestätigt und
b) das Begehren des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung aufzuerlegen, ihn seine mit
S 28.987,20 verzeichneten Kosten des Verwaltungsverfahrens erster Instanz, sowie mit S 6.346,20 verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen, abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,--- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
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