Verwaltungsgerichtshof 92/07/0082

92/07/0082Verwaltungsgerichtshof27.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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