Verwaltungsgerichtshof 92/08/0150

92/08/0150Verwaltungsgerichtshof22.03.1994

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Sachbezug Kollektivvertrag Sondervereinbarung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/08/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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