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92/10/0041•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0041
92/10/0041Verwaltungsgerichtshof31.01.1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die vom Tiroler Landesumweltanwalt eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren werden zurückgewiesen.
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