Verwaltungsgerichtshof 92/10/0046

92/10/0046Verwaltungsgerichtshof25.03.1996

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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