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92/10/0388•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0388
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der beschwerdeführenden Partei die Entfernung von Bauwerken auf dem Grundstück Nr. 138/2 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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