Verwaltungsgerichtshof 92/11/0080

92/11/0080Verwaltungsgerichtshof17.02.1994

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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