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92/11/0294•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0294
92/11/0294Verwaltungsgerichtshof17.02.1994
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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