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92/12/0288•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0288
92/12/0288Verwaltungsgerichtshof24.04.1996
Zustimmungserfordernis Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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