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92/14/0167•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0167
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1987 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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