Verwaltungsgerichtshof 92/17/0159

92/17/0159Verwaltungsgerichtshof21.07.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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