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92/17/0267•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0267
92/17/0267Verwaltungsgerichtshof21.07.1995
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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