Verwaltungsgerichtshof 92/17/0267

92/17/0267Verwaltungsgerichtshof21.07.1995

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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