Verwaltungsgerichtshof 93/01/0259

93/01/0259Verwaltungsgerichtshof28.02.1996

Regest

Beglaubigung der Kanzlei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/01/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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