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93/03/0130•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0130
93/03/0130Verwaltungsgerichtshof12.07.1995
Alkotest Zeitpunkt Ort Alkotest Straßenaufsichtsorgan Identitätsnachweis
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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