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93/04/0226•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0226
93/04/0226Verwaltungsgerichtshof21.06.1995
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines zweiten Absatzes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (hinsichtlich des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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