Verwaltungsgerichtshof 93/04/0235

93/04/0235Verwaltungsgerichtshof27.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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