Verwaltungsgerichtshof 93/05/0029

93/05/0029Verwaltungsgerichtshof20.06.1995

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Superädifikat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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