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93/05/0262•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0262
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Berufung der Mitbeteiligten gegen die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 1992 erteilte Baubewilligung für eine Gerätehütte Folge gegeben und die Bewilligung versagt wurde (Punkt 1. des Bescheidspruches), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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