Verwaltungsgerichtshof 93/06/0010

93/06/0010Verwaltungsgerichtshof22.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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