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93/06/0192•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0192
93/06/0192Verwaltungsgerichtshof30.04.1998
Baubewilligung BauRallg6 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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