Verwaltungsgerichtshof 93/07/0024

93/07/0024Verwaltungsgerichtshof25.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch den Generaldirektor, in Wien III, Marxergasse 2, wird zurückgewiesen.

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