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93/08/0168•Verwaltungsgerichtshof 93/08/0168
93/08/0168Verwaltungsgerichtshof28.10.1997
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Reiseleiter
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.765,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 29.668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz und Nächtigungspauschale der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
2. Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, sowie ihre Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.
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