Verwaltungsgerichtshof 93/08/0168

93/08/0168Verwaltungsgerichtshof28.10.1997

Regest

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Reiseleiter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1997

Spruch

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.765,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 29.668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz und Nächtigungspauschale der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

2. Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, sowie ihre Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.

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