Verwaltungsgerichtshof 93/08/0231

93/08/0231Verwaltungsgerichtshof26.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26. Jänner 1993 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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