Verwaltungsgerichtshof 93/08/0272

93/08/0272Verwaltungsgerichtshof16.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0272

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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