Verwaltungsgerichtshof 93/09/0445

93/09/0445Verwaltungsgerichtshof22.06.1995

Regest

Unterschrift des Genehmigenden Verhältnis zu anderen Materien Normen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0445

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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