Verwaltungsgerichtshof 93/10/0201

93/10/0201Verwaltungsgerichtshof26.06.1995

Regest

Berufungsverfahren Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Parteiengehör Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) und der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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