Verwaltungsgerichtshof 93/10/0226

93/10/0226Verwaltungsgerichtshof26.06.1995

Regest

Amtssachverständiger Person Bejahung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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