Verwaltungsgerichtshof 93/10/0233

93/10/0233Verwaltungsgerichtshof26.06.1995

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverständiger Besonderes Fachgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0233

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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