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93/10/0233•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0233
93/10/0233Verwaltungsgerichtshof26.06.1995
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverständiger Besonderes Fachgebiet
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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