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93/11/0178•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0178
93/11/0178Verwaltungsgerichtshof23.04.1996
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.695,-- und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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