Verwaltungsgerichtshof 93/11/0274

93/11/0274Verwaltungsgerichtshof19.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1996

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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