Verwaltungsgerichtshof 93/12/0120

93/12/0120Verwaltungsgerichtshof05.12.1996

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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