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93/12/0120•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0120
93/12/0120Verwaltungsgerichtshof05.12.1996
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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