Verwaltungsgerichtshof 93/12/0130

93/12/0130Verwaltungsgerichtshof30.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1995

Spruch

Die Bescheidbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Punkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.

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