Verwaltungsgerichtshof 93/14/0159

93/14/0159Verwaltungsgerichtshof25.11.1997

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/14/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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