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93/15/0006•Verwaltungsgerichtshof 93/15/0006
93/15/0006Verwaltungsgerichtshof20.11.1996
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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